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Bekanntgaben Kämmerei 

Elektronische Rechnungsstellung (E-Rechnung/X-Rechnung)

Ab dem 01.04.2023 besteht die Möglichkeit, dass dem Amt Güstrow-Land und den amtsangehörigen Gemeinden Rechnungen nicht nur per Brief oder E-Mail, sondern auch voll elektronisch (XRechnung) geschickt werden können.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Informationen aus dem Steueramt

Festsetzung der Grundsteuer

Als Grundlage der Grundsteuerfestsetzung für ein Wohngrundstück dient entweder der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag (§ 13 Grundsteuergesetz - GrStG) oder die Erstatzbemessungsgrundlage (§ 42 GrStG).

Wurde für ein Grundstück vom Finanzamt kein Einheitswert und somit kein Grundsteuermessbetrag festgestellt, wird die Grundsteuer auf der Ersatzbemessungsgrundlage erhoben.
In den Fällen der Ersatzbemessung ist der Steuerschuldner verpflichtet, seine Steueranmeldung und Erklärung zur Überprüfung der vorhandenen Ersatzbemessung bei der Gemeinde einzureichen.

Gemäß § 44 Abs. 3 GrStG ist der Steuerschuldner verpflichtet, dem Steueramt mitzuteilen, wenn sich durch Um- bzw. Ausbaumaßnahmen die für die Grundsteuer relevanten Verhältnisse geändert haben (z. B. Ausstattung mit Bad und WC, Modernisierung der Heizungsanlage (Umrüstung von Ofenheizung auf Sammelheizung (z. B. Elektro-, Gas-, Ölheizung; Schwerkraft-, Forsterheizung u. a.), Erweiterung der Wohnfläche, Errichtung/Abbruch einer Garage, Anbau eines Wintergartens usw.). Der entsprechende Vordruck zur Erklärung kann beim Steueramt abgefordert und die Berechnungssätze können ebensfalls
hier erfragt werden - Telefon: 03843/ 6933 30.

Werden Veränderungen der Gemeinde nicht mitgeteilt, das heißt der Steuerzahler kommt seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe einer neuen Steueranmeldung nicht nach, so kann die Gemeinde die Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage schätzen (§ 162 Abgabenordnung - AO) und rückwirkend festsetzen. Die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer beträgt 4 Jahre (§ 169 AO).

Bekanntmachungen über die Festsetzung der Grundsteuer, der Hundesteuer sowie der Land- und Garagenpachten für 2024

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