Schiedsstelle
Das Amt Güstrow-Land unterhält für alle 14 amtsangehörigen Gemeinden eine gemeinsame Schiedsstelle.
Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einer Schiedsperson und ihrem Stellvertreter wahrgenommen.
Sie wurden vom Amtsausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Die Direktorin des Amtsgerichtes hat die Schiedspersonen in ihr Amt berufen und verpflichtet.
Aufgabe der Schiedsstelle ist die gütliche Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten.
Sie ist kein Gericht oder Schiedsgericht und zu einer Entscheidung irgendwelcher Art nicht berufen. Der Zwang zur Einigung darf nicht ausgeübt werden. Die Einrichtung und Arbeit der Schiedsstellen dienen der Entlastung der Gerichte und sind für den Antragsteller bedeutend kostengünstiger.
Insbesondere über vermögensrechtliche Ansprüche kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle stattfinden. Vermögensrechtlich sind z. B. die Ansprüche aus Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, auf Schadenersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe, Beachtung der Hausordnung oder Wahrung nachbarrechtlicher Belange. Es sind solche Streitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Amtsgerichten, Landgerichten oder Oberlandesgerichten entschieden werden müssen. Das Schlichtungsverfahren findet jedoch nicht in Angelegenheiten für die das Arbeitsgericht zuständig ist statt oder wenn der Anspruch aus einer Familien- oder Kindschaftssache herrührt.
Als Vergleichsbehörde nach § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung ist die Schiedsstelle auch für den Sühneversuch für die dort bezeichneten Straftaten im Strafverfahren zuständig. Beispiele hierfür sind Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung im begrenzten Umfang, Bedrohung und Sachbeschädigung.
Die Schiedsstelle ist nach dem neuen Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz, das zum 01.10.2010 in Kraft getreten ist, neben den bisherigen Aufgaben mit der vorgerichtlichen obligatorischen Streitschlichtung betraut worden.
Damit ist der Zugang zum Gericht in bestimmten zivilrechtlichen Streitfällen von der Durchführung eines solchen Güteverfahrens abhängig.
Wann ein solches Verfahren notwendig ist und die Zuständigkeit, ergibt sich aus den § 34 a und 34 b des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes M-V.
Schiedsperson
Position und Name | Telefon | |
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Position und Name:
Schiedsperson
Margret Dimanski |
Telefon:
038458 52570 |
E-Mail:
|
Position und Name:
stellv. Schiedsperson
Dr. Renate Walther |
Telefon:
03843 246000 | |
Position und Name:
im Amt Güstrow-Land
Martina Mickschat |
Telefon:
03843 6933 24 |
E-Mail:
|
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